§ 71 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 71

Schriftform, Fertigung von Urkunden

 

(1) Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister.

 

(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Liegt dem Vertrag ein Beschluß des Gemeinderates zugrunde, so hat die schriftliche Ausfertigung auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlußfassung zu enthalten.

 

(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde zu enthalten.

 

(4) Abs 1 und 2 gelten nicht für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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