(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden
mit | 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4, | |||||||||
mit | 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5, | |||||||||
mit | 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6, | |||||||||
mit | 27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7. |
(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.
(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).
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