§ 22 K-AGO Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit

15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit

19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit

23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit

27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.

(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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