Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses
(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn
a) | der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, | |||||||||
b) | jede durch die Trennung entstehende oder berührte Gemeinde voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann und | |||||||||
c) | die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge der Gemeindemitglieder sowie kommunalen Interessen besser entspricht als die Aufrechterhaltung einer einzigen Gemeinde. |
(2) In der Verordnung nach Abs 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 5 gelten in gleicher Weise.
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