§ 11 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 11

Übertragener Wirkungsbereich

 

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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