§ 106 K-AGO Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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