(1) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Übertragung durch eine vom Bürgermeister zu erlassende Geschäftsordnung des Gemeindeamtes zu erfolgen.
(3) Soweit Bedienstete Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 79 K-AGO