(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.
(2) Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
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