Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn
a)Litera aeine Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
b)Litera beine Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist und
c)Litera cdie Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie der Abschluss der Vereinbarung auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden beruht.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aeine Umschreibung der Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gemeindeverband gebildet wird;
b)Litera bdie Namen der beteiligten Gemeinden;
c)Litera cName, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;
d)Litera ddie Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;
e)Litera eBestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;
g)Litera gBestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
h)Litera hBestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;
i)Litera idie Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;
j)Litera jdie Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;
k)Litera kBestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.
(2a)Absatz 2 aDie Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Absatz 2, Litera h,) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
(2b)Absatz 2 bBedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Abs. 2 lit. i) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde. Bedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Absatz 2, Litera i,) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde.
(2c)Absatz 2 cBedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Abs. 2 lit. j) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.Bedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Absatz 2, Litera j,) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4)Absatz 4Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:
a)Litera adie Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;
b)Litera bBeschlüsse über
1.Ziffer einsdie Änderung der Vereinbarung,
2.Ziffer 2den nachträglichen Beitritt von Gemeinden,
3.Ziffer 3den Austritt einzelner Gemeinden,
4.Ziffer 4den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,
5.Ziffer 5die Auflösung des Gemeindeverbandes;
c)Litera cdie Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;
d)Litera ddie Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.
(5)Absatz 5Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:
a)Litera adie Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
b)Litera bdie Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
c)Litera cdie Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
d)Litera ddie Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;
e)Litera edie Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Absatz eins,) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
(6)Absatz 6Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und b nicht mehr vorliegen.
(7)Absatz 7(entfällt)
(8)Absatz 8Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
(9)Absatz 9Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
(10)Absatz 10(entfällt)
(11)Absatz 11Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist Paragraph 94, mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.
(12)Absatz 12Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.Soweit Gemeindeverbände nach Absatz eins, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
(13)Absatz 13§ 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 83, Absatz 2, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 K-AGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 K-AGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 K-AGO