§ 18 K-AGO Zusammensetzung des Gemeinderates

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,

bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz eins, ist die Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.Verringert sich die im Absatz eins, vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (Paragraph 83, Absatz 6, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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