(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.
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