§ 17 K-AGO Führung des Gemeindewappens

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-AGO
§ 18 K-AGO