§ 58 K-AGO Durchführung

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18ades Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;

b)

an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;

c)

an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;

d)

als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;

e)

stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;

f)

an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;

g)

an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;

h)

an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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