§ 58 K-AGO Durchführung

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18ades Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;

b)

an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;

c)

an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;

d)

als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;

e)

stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;

f)

an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;

g)

an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;

h)

an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 K-AGO
§ 59 K-AGO