(1) Der Gemeinderat ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs. 1), so hat der Bürgermeister - ausgenommen die Fälle des Abs. 3 - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§ 42) zulässig.
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§ 40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.
(4) Werden die Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§ 101 Abs. 3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.
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