§ 37 K-AGO Beschlußfähigkeit

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Gemeinderat ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs. 1), so hat der Bürgermeister - ausgenommen die Fälle des Abs. 3 - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§ 42) zulässig.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§ 40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.

(4) Werden die Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

(5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§ 101 Abs. 3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 K-AGO
§ 38 K-AGO