(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet.
(4) (entfällt)
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.
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