Hemmung der Durchführung von Beschlüssen
(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.
(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung übertragen worden sind, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über, wenn der Gemeindevorstand seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters abändert.
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