Namen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderates den Namen der Gemeinde ändern. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der geänderte Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.
(2) Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen.
(4) Die Festlegung oder die Änderung der Namen der Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
(5) Zur Beurteilung der historischen Gegebenheiten nach Abs 1 und 4 ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen.
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