21. Abschnitt
Aufsicht des Landes
Allgemeines
(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Aufsichtsrecht ist durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für die Aufsicht über die Gemeindeverbände, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Gemeindeverbände nach Bundesrecht handelt.
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