Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 35/2003

LGBl Nr 63/2003

LGBl Nr 46/2004

LGBl Nr 46/2005

LGBl Nr 1/2006

LGBl Nr 48/2006

LGBl Nr 45/2007

LGBl Nr 58/2008

LGBl Nr 63/2010

LGBl Nr 43/2011

LGBl Nr 61/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 58/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2015

LGBl Nr 7/2017

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 

1 Rechtliche Stellung der Gemeinde

§ 

2 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

§ 

3 Namen

§ 

4 Marktgemeinden, Stadtgemeinden

§ 

5 Wappen und Siegel

§ 

6 Fahne

§ 

6a Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 

6b Verweise

 

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

§ 

7 Gebietsänderungen

§ 

8 Grenzänderungen

§ 

8a Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses

§ 

8b (entfällt)

§ 

8c Verfahrensbestimmungen

§ 

8d Vermögensauseinandersetzung

 

3. Abschnitt: Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 

9 Allgemeines

§ 

10 Eigener Wirkungsbereich

§ 

11 Übertragener Wirkungsbereich

 

4. Abschnitt: Verordnungen der Gemeinde

 

§ 

12 Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 

13 Ausschreibung von Abgaben

§ 

14 Durchführungsverordnungen

§ 

15 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

 

5. Abschnitt: Ehrungen durch die Gemeinde

 

§ 

16 Ehrenbürger

§ 

17 Führung des Gemeindewappens

 

6. Abschnitt: Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

 

§ 

18 Zusammensetzung des Gemeinderates

§ 

19 Wahl des Gemeinderates

§ 

20 Amtsperiode des Gemeinderates

§ 

21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

§ 

22 Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

§ 

23 Wahl des Bürgermeisters

§ 

23a Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§ 

24 Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

§ 

25 Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, Amtsperiode des Gemeindevorstandes

§ 

25a (entfällt)

§ 

26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

 

7. Abschnitt: Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 

27 Pflichten

§ 

28 Rechte

§ 

29 Entschädigung

§ 

30 Beginn und Enden des Mandates

§ 

31 Mandatsverlust

§ 

32 (entfällt)

§ 

33 Ersatzmitglieder

 

8. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

 

§ 

34 Aufgaben

§ 

35 Sitzungen des Gemeinderates

§ 

36 Öffentlichkeit

§ 

37 Beschlußfähigkeit

§ 

38 Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

§ 

39 Beschlußfassung

§ 

40 Befangenheit

§ 

41 Anträge

§

41a Fristsetzung zur Berichterstattung

§ 

42 Dringlichkeitsanträge

§ 

43 Anfragen

§ 

44 Ordnungsbestimmungen

§ 

45 Niederschrift

§ 

46 Fragestunde

§ 

47 Fragerecht

§ 

48 Ausübung des Fragerechtes

§ 

49 Verlauf der Fragestunde

§ 

50 Geschäftsordnung

 

9. Abschnitt: Volksentscheid

 

§ 

51 Anordnung

§ 

52 Durchführung

§ 

53 Stimmzettel

§ 

54 Wirkung

 

10. Abschnitt: Gemeindevolksbegehren

 

§ 

55 Einbringung

§ 

56 Wirkung

 

11. Abschnitt: Gemeindevolksbefragung

 

§ 

57 Anordnung

§ 

58 Durchführung

§ 

59 Ergebnis, Kundmachung

 

12. Abschnitt: Bürgerversammlung

 

§ 

60 Allgemeines

§ 

61 Kundmachung

 

13. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

 

§ 

62 Aufgaben

§ 

63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

§ 

64 Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

65 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

§ 

66 Absetzung des Bürgermeisters

§ 

67 Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes

§ 

68 Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

 

14. Abschnitt: Aufgaben des Bürgermeisters

 

§ 

69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 

70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

§ 

71 Schriftform, Fertigung von Urkunden

§ 

72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

§ 

73 Dringende Verfügungen

§ 

74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

§ 

75 Vertretung des Bürgermeisters

 

15. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 

76 Aufgaben

§ 

77 Geschäftsführung

 

16. Abschnitt: Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

 

§ 

78 Gemeindeamt

§ 

79 Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten

§ 

80 Amtstafel

§

80a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

§ 

81 Verwaltungsgemeinschaften

§ 

82 öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

 

17. Abschnitt: Gemeindeverbände

 

§ 

83 Bildung

§ 

84 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 

84a Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht

§ 

85 Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes

 

18. Abschnitt: Haushalt der Gemeinde

 

§ 

86 Voranschlag

§ 

87 Wirkung des Voranschlages

§ 

88 Nachtragsvoranschlag

§ 

89 Voranschlagsprovisorium

§ 

89a Übermittlung von Unterlagen

§ 

90 Rechnungsabschluß

§ 

91 Unternehmungen

 

19. Abschnitt: Kontrolle und Gebarung

 

§ 

92 Kontrollausschuß

§ 

93 Berichte des Kontrollausschusses

 

20. Abschnitt: Instanzenzug

 

§ 

94 Entscheidung über Berufungen

§ 

95 (entfällt)

 

21. Abschnitt: Aufsicht des Landes

 

§ 

96 Allgemeines

§ 

97 Auskunftsrecht der Landesregierung

§ 

98 Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen

§ 

99 Aufhebung von Verordnungen

§ 

100 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane, Nichtigerklärung

§ 

101 Ersatzvornahme

§ 

102 Überprüfung der Gebarung

§ 

103 Auflösung des Gemeinderates

§ 

104 Genehmigungsvorbehalte

§ 

105 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

 

22. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

 

§ 

106 Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

§ 

107 Anhörungsrechte

 

 

ANM zu §§ 67, 78 und 92:

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b, des § 78 Abs. 5 und des § 92 Abs. 2 treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 3 der Kundmachung LGBl Nr 66/1998).

 

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 35/2003 wurde folgendes normiert:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (30. Juli 2003).

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

Kundmachung der Kärntner Landesregierung betreffend die Erhebung der Ortsgemeinde Bleiberg ob Villach zur Marktgemeinde, LGBl Nr 8/1930;

2.

Kundmachung der Landesregierung für Kärnten betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an einzelne Gemeinden, LGBl Nr 55/1930;

3.

Gesetz betreffend die Erhebung einzelner Gemeinden zu einer Stadt, LGBl Nr 57/1930;

4.

Gesetz betreffend die Verleihung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Velden am Wörther See, LGBl Nr 16/1947;

5.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberndorf, LGBl Nr 33/1952;

6.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberstein, LGBl Nr 9/1956;

7.

§ 3 des Gesetzes über die Vereinigung der Marktgemeinde Kötschach mit der Marktgemeinde Mauthen, LGBl Nr 49/1957;

8.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Brückl das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 183/1963;

9.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Finkenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 84/1979;

10.

Gesetz, mit dem der Gemeinde St. Jakob im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/1981;

11.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Treffen die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 43/1984;

12.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Grafenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 26/1990;

13.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Althofen das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 96/1993;

14.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Sachsenburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 8/1994;

15.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Radenthein das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 91/1995;

16.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Feistritz im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 78/1996;

17.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Kirchbach die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 23/1997;

18.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Moosburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 50/1997;

19.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Ebental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 123/1997;

20.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Nötsch im Gailtal die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 25/1999;

21.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Seeboden die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/2000;

22.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Frantschach-St. Gertraud die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 22/2001.

ANM: § 29 Abs. 13 tritt am 1. September 2010 in Kraft (Art IV Z 1 LGBl Nr 63/2010)

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

 

Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkraftreten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 1 (betreffend § 15), 44 (betreffend § 80) und 45 (betreffend § 80a) mit 1. Jänner 2017;

2.

Art. I Z 5 (betreffend § 22 Abs. 1) und 8 (betreffend § 26 Abs. 1 bis 4) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 30.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-AGO