(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.
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