§ 49 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 49

Verlauf der Fragestunde

 

(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 48 Abs 4) aufzurufen.

 

(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.

 

(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

 

(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.

 

(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. In den Fällen des § 69 Abs 4, 5 oder 6 hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 47 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 47 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 47 Abs 2) zu übermitteln.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 K-AGO
§ 50 K-AGO