§ 5 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 5

Wappen und Siegel

 

(1) Die Landesregierung hat einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen, wenn der Gemeinderat dies beantragt. Vor der Verleihung ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen. Inhalt und Form des Wappens sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Geschichte oder die Eigenart der Gemeinde und im Hinblick auf die heraldischen Grundsätze im Verleihungsbescheid festzulegen. Das Wappen muß sich vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. In der Wappenurkunde sind die Farben der Fahne festzulegen. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen.

 

(2) Von der Verleihung (Abs 1) ist das Bundesministerium für Inneres unter Anschluß einer Abschrift der Wappenurkunde zu verständigen. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde mit der Beschreibung des Wappens ist im Kärntner Landesarchiv zu verwahren.

 

(3) Die Landesregierung hat einer Gemeinde auf Antrag des Gemeinderates zu bescheinigen, daß sie zur Führung eines Wappens berechtigt ist. Abs 1 vorletzter und letzter Satz sowie Abs 2 gelten sinngemäß.

 

(4) Das Siegel der Gemeinde hat die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den Namen des politischen Bezirkes zu enthalten, es sei denn, daß sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft in der Gemeinde befindet. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben dieses einfärbig im Siegel zu führen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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