Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen
Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.
§ 37 Abs 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.
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