§ 39 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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