§ 92a K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 92 hat der Kontrollausschuss insbesondere zu prüfen, ob

a)

der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,

b)

die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG eingehalten werden.

(2) Der Kontrollausschuss hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch vier Mal jährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters – in Fällen des § 69 Abs. 4 bis 6 auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes – oder des Finanzverwalters, durchzuführen.

(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs. 2) dürfen auch unvermutete Gebarungsprüfungen vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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