(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 92 hat der Kontrollausschuss insbesondere zu prüfen, ob
a) | der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt, | |||||||||
b) | die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG eingehalten werden. |
(2) Der Kontrollausschuss hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch vier Mal jährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters – in Fällen des § 69 Abs. 4 bis 6 auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes – oder des Finanzverwalters, durchzuführen.
(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs. 2) dürfen auch unvermutete Gebarungsprüfungen vorgenommen werden.
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