Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.
In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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