Anl. 1 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(LGBl Nr 43/2024)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des Paragraph 84, K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 K-AGO
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle