§ 44 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 44

Ordnungsbestimmungen

 

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

 

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache und Redner, die durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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