§ 15 K-AGO Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.

(2)              Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(3)              Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.

(4)              Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.

(5)              Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(6)              Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(7)              Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

(8)              Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

(9)              Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-AGO
§ 16 K-AGO