(1) Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Kontrollausschuß hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,
a) | an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde eine derartige Prüfung ermöglichen, oder | |||||||||
b) | die die Gemeinde fördert, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten hat oder - wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde - die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist. |
(1a) Der Kontrollausschuss hat einen Bericht zum Rechnungsabschluss zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen haushaltswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen.
(1b) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(2) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Gemeinde sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
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