(1) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
1. | allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes; | |||||||||
2. | gesonderte Gemeinderatswahlen | |||||||||
a) | wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
b) | nach Auflösung des Gemeinderates; | |||||||||
c) | sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte; | |||||||||
d) | nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden. |
(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
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