§ 61 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 61

Kundmachung

 

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

 

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 K-AGO
§ 61a K-AGO