§ 61 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 61

Kundmachung

 

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

 

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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