§ 43 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 43

Anfragen

 

(1) Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3) und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit (§ 42 Abs 2) mitzuteilen.

 

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

 

(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 K-AGO
§ 44 K-AGO