§ 43 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 43

Anfragen

 

(1) Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3) und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit (§ 42 Abs 2) mitzuteilen.

 

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

 

(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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