(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.
(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(3) (entfällt)
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