(1) Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2) (entfällt)
(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch die Trennung neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) (entfällt)
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