§ 23a K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen vorzunehmen.

(1a) Im Fall des § 23 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 23 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.

(2) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(3) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(4) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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