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Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des Paragraph 5,, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:
Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des Paragraph 5,, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: