§ 22b FMABG Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.Zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, WAG 2018, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Paragraph 107, Absatz 8, BörseG 2018, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WKFG, Paragraph 11, Ziffer 2 und 3 MiCA-VVG, Paragraph 4, Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, RW-VG und Paragraph 329, VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Nach anderen als in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.Zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, WAG 2018, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Paragraph 107, Absatz 8, BörseG 2018, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WKFG, Paragraph 11, Ziffer 2 und 3 MiCA-VVG, Paragraph 4, Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, RW-VG und Paragraph 329, VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Nach anderen als in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

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