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(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
1. | das Bundeskanzleramt, | |||||||||
2. | das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, | |||||||||
3. | das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, | |||||||||
4. | das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, | |||||||||
5. | das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
6. | das Bundesministerium für | |||||||||
7. | das Bundesministerium für | |||||||||
8. | das Bundesministerium für | |||||||||
9. | das Bundesministerium für | |||||||||
10. | das Bundesministerium für | |||||||||
11. | das Bundesministerium für | |||||||||
12. | das Bundesministerium für | |||||||||
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
1. | das Bundeskanzleramt, | |||||||||
2. | das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, | |||||||||
3. | das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, | |||||||||
4. | das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, | |||||||||
5. | das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
6. | das Bundesministerium für | |||||||||
7. | das Bundesministerium für | |||||||||
8. | das Bundesministerium für | |||||||||
9. | das Bundesministerium für | |||||||||
10. | das Bundesministerium für | |||||||||
11. | das Bundesministerium für | |||||||||
12. | das Bundesministerium für | |||||||||
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.