§ 1 BMG Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundeskanzleramt,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, öffentlichen DienstMedien und Sport,
    3. 3.Ziffer 3das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. 4.Ziffer 4das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und WirtschaftKonsumentenschutz,
    5. 5.Ziffer 5das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. 6.Ziffer 6das Bundesministerium für Finanzen,
    7. 7.Ziffer 7das Bundesministerium für InneresFrauen, Wissenschaft und Forschung,
    8. 8.Ziffer 8das Bundesministerium für JustizInneres,
    9. 9.Ziffer 9das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    10. 9.Ziffer 9das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
    11. 10.Ziffer 10das Bundesministerium für LandesverteidigungJustiz,
    12. 11.Ziffer 11das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
    13. 12.Ziffer 12das Bundesministerium für SozialesLandesverteidigung, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
    14. 13.Ziffer 13das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 18.07.2022 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundeskanzleramt,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, öffentlichen DienstMedien und Sport,
    3. 3.Ziffer 3das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. 4.Ziffer 4das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und WirtschaftKonsumentenschutz,
    5. 5.Ziffer 5das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. 6.Ziffer 6das Bundesministerium für Finanzen,
    7. 7.Ziffer 7das Bundesministerium für InneresFrauen, Wissenschaft und Forschung,
    8. 8.Ziffer 8das Bundesministerium für JustizInneres,
    9. 9.Ziffer 9das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    10. 9.Ziffer 9das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
    11. 10.Ziffer 10das Bundesministerium für LandesverteidigungJustiz,
    12. 11.Ziffer 11das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
    13. 12.Ziffer 12das Bundesministerium für SozialesLandesverteidigung, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
    14. 13.Ziffer 13das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

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