§ 2 BMG Wirkungsbereich

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäfte, die
      1. a)Litera aim § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oderim Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oder
      2. b)Litera bdurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, unddurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und
    2. 1.Ziffer einsdie im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
    3. 2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.,
    4. 3.Ziffer 3die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
    5. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowiedie Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
    6. 5.Ziffer 5die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
      1. a)Litera abundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
      2. b)Litera ballgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
      3. c)Litera cbesondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
      4. d)Litera dmit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
      zugewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) und unter der Verantwortung (Artikel 74,, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Artikel 77, Absatz 3, B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Absatz 2, sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
  4. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäfte, die
      1. a)Litera aim § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oderim Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oder
      2. b)Litera bdurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, unddurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und
    2. 1.Ziffer einsdie im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
    3. 2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.,
    4. 3.Ziffer 3die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
    5. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowiedie Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
    6. 5.Ziffer 5die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
      1. a)Litera abundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
      2. b)Litera ballgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
      3. c)Litera cbesondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
      4. d)Litera dmit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
      zugewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) und unter der Verantwortung (Artikel 74,, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Artikel 77, Absatz 3, B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Absatz 2, sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
  4. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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