§ 11 BMG

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 11,

Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 21.02.1986 bis 30.04.2024
Paragraph 11,

Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

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