(1)Absatz einsZur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher R... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.(2)Absatz 2Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-G... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 6,25 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „F... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 25 Millionen Euro vom Bund zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorische... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch II Bundesgesetzblatt römisch II) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;2.Ziffer 2der Verordnungen der Bundesregierung und der Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch III Bundesgesetzblatt römisch III) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des ... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.(2)Absatz 2Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 auße... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 § 0 gültig von 01.01.2004 bis 18.07.2024 Inhaltsverze... mehr lesen...
Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen-Strichaufzählung mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.... mehr lesen...
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung ... mehr lesen...