§ 15 BGBlG

Bundesgesetzblattgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betrautDie in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2004 bis 18.07.2024
§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betrautDie in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

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