§ 1 KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsZur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 28.12.2011 bis 30.06.2024
(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsZur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.

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