§ 6 BGBlG

Bundesgesetzblattgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und WirtschaftsstandortBundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

5.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

  1. 1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. a)Litera ader Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
    2. b)Litera bder allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
    4. d)Litera dder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. e)Litera esonstiger amtlicher Verlautbarungen
    sowie
  2. 2.Ziffer 2der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.02.2019 bis 18.07.2024
§ 6.Paragraph 6,

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und WirtschaftsstandortBundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

5.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

  1. 1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. a)Litera ader Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
    2. b)Litera bder allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
    4. d)Litera dder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. e)Litera esonstiger amtlicher Verlautbarungen
    sowie
  2. 2.Ziffer 2der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).

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