Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 18.04.2022

Gesetze 1-2 von 2

10 Paragrafen zu Jurisdiktionsnorm (JN) aktualisiert


§ 123 JN

(1)Absatz einsDie §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.Die Paragraphen 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...


§ 118 JN Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.

§ 118.Paragraph 118, Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:2.Ziffer 2bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,a)Litera adas Bezirksgericht Graz-Ost I für den Sp... mehr lesen...


§ 109b JN

Paragraph 109 b, Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz ein... mehr lesen...


§ 92b JN Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz

§ 92b.Paragraph 92 b, Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. mehr lesen...


§ 17 JN

(1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet1.Ziffer einsmit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),mit Ablauf der Amtszeit (Paragraph 15, Absatz 3,),2.Ziffer 2durch Amtsenthebung oder3.Ziffer 3durch Tod.(2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu enthebe... mehr lesen...


§ 18 JN

(1)Absatz einsWenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der z... mehr lesen...


§ 8 JN

(1)Absatz einsBei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz f... mehr lesen...


§ 10 JN

(1)Absatz einsDer Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.(2)Absatz 2Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen ... mehr lesen...


§ 15 JN Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

(1)Absatz einsDas Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, An... mehr lesen...


§ 7 JN

(1)Absatz einsBei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.(2)Absatz 2Soweit die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.04.22

3 Paragrafen zu Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) aktualisiert


§ 14 SDG Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14.Paragraph 14, Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß, Für den Dolmetscher gilt der römisch II. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie ... mehr lesen...


§ 8 SDG Ausweis und Siegel

(1)Absatz einsDer zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gült... mehr lesen...


§ 3a SDG

(1)Absatz einsIn der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.04.22
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