§ 10 JN

Jurisdiktionsnorm

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.

(2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der fachmännischefachkundige Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022

(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.

(2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der fachmännischefachkundige Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben.

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