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Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatdessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatdessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.