§ 18 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Zu Vorstehern und leitenden BeamtenWenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Gerichtskanzlei, sowiePräsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werdenbesetzen, welcheso hat die Mittelschulstudien zurückgelegt und den BesitzAufforderung die Anzahl der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegten Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswegezu besetzenden Stellen zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstreckenenthalten.

(2) Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach denZuständige Wirtschaftskammer ist für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leistendie Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.

(3) Der Justizminister kannDie zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.

(4) Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von dem Erordernisse Personen zu umfassen.

(Anm.: Richtig: Erfordernisse5) Nach Einlangen der ZurücklegungVorschläge der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilenzuständigen Wirtschaftskammer hat der Personalsenat des Gerichtshofs ein Gutachten abzugeben.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.1914 bis 30.04.2022

(1) Zu Vorstehern und leitenden BeamtenWenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Gerichtskanzlei, sowiePräsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werdenbesetzen, welcheso hat die Mittelschulstudien zurückgelegt und den BesitzAufforderung die Anzahl der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegten Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswegezu besetzenden Stellen zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstreckenenthalten.

(2) Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach denZuständige Wirtschaftskammer ist für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leistendie Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.

(3) Der Justizminister kannDie zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.

(4) Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von dem Erordernisse Personen zu umfassen.

(Anm.: Richtig: Erfordernisse5) Nach Einlangen der ZurücklegungVorschläge der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilenzuständigen Wirtschaftskammer hat der Personalsenat des Gerichtshofs ein Gutachten abzugeben.

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