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Legende:
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Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß, Für den Dolmetscher gilt der römisch II. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,
Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß, Für den Dolmetscher gilt der römisch II. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,