(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden1.den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- o... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 i... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Artikel IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung1.der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und2.deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Ve... mehr lesen...
(1) Das Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr1.von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und2.von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittsta... mehr lesen...
(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontr... mehr lesen...
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen1.dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vor... mehr lesen...
(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels ... mehr lesen...
(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, ... mehr lesen...
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes1.die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,2.die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtn... mehr lesen...
(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union o... mehr lesen...
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte1.nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und2.nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen ... mehr lesen...
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. 1.bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffenda)die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,b)Maßnahmen nach... mehr lesen...
(1) Wer1.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,2.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,3.entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte ... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur1.Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder2.Durchs... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,2.des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem B... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) § 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, ... mehr lesen...
(1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn1.dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz... mehr lesen...
Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere1.die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;2.die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kul... mehr lesen...
(1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.(2) Die aufgrund der Verfassung ... mehr lesen...
(1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen ... mehr lesen...
(1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 ... mehr lesen...
(1) Bei Verstößen gegen1.§ 4 Abs. 3 und 4,2.§ 6 Abs. 2,3.§ 7 Z 4 und 5,4.§§ 14 und 21,5.§ 23 Abs. 2 oder6.§ 25 Abs. 2 und 5ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforder... mehr lesen...
(1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl 159/1912 idF BGBl. 144/1988 (Anm.: richtig: idF BGBl. Nr. 164/198... mehr lesen...