Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 30.07.2021

Gesetze 1-4 von 4

2 Paragrafen zu Tilgungsgesetz 1972 (TilgG) aktualisiert


§ 6 TilgG Beschränkung der Auskunft

(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden1.den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- o... mehr lesen...


§ 9 TilgG Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 i... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.21

1 Paragraf zu Sonderunterstützungsgesetz (SUG) aktualisiert


Art. 5 SUG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Artikel IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.21

14 Paragrafen zu Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) aktualisiert


§ 1 HolzHÜG Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung1.der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und2.deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Ve... mehr lesen...


§ 3 HolzHÜG Mitwirkung des Zollamtes Österreich und sonstiger Behörden

(1) Das Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr1.von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und2.von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittsta... mehr lesen...


§ 4 HolzHÜG Überwachung, Kontrollorgane

(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontr... mehr lesen...


§ 5 HolzHÜG Erteilung eines Verfügungsverbots

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen1.dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vor... mehr lesen...


§ 6 HolzHÜG Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels ... mehr lesen...


§ 7 HolzHÜG Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat

(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, ... mehr lesen...


§ 10 HolzHÜG Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes1.die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,2.die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtn... mehr lesen...


§ 11 HolzHÜG Datenverkehr

(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union o... mehr lesen...


§ 12 HolzHÜG Berichte an die Europäische Union

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte1.nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und2.nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen ... mehr lesen...


§ 13 HolzHÜG Gebühren

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. 1.bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffenda)die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,b)Maßnahmen nach... mehr lesen...


§ 14 HolzHÜG Strafbestimmungen

(1) Wer1.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,2.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,3.entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte ... mehr lesen...


§ 16 HolzHÜG Verordnungsermächtigungen

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur1.Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder2.Durchs... mehr lesen...


§ 17 HolzHÜG Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,2.des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem B... mehr lesen...


§ 20 HolzHÜG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) § 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.21

7 Paragrafen zu Islamgesetz 2015 (IG 2015) aktualisiert


§ 5 IG 2015 Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

(1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn1.dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz... mehr lesen...


§ 7 IG 2015 Aufgaben einer Religionsgesellschaft

Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere1.die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;2.die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kul... mehr lesen...


§ 23 IG 2015 Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

(1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.(2) Die aufgrund der Verfassung ... mehr lesen...


§ 24 IG 2015 Theologische Studien

(1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen ... mehr lesen...


§ 25 IG 2015 Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen

(1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 ... mehr lesen...


§ 30 IG 2015 Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

(1) Bei Verstößen gegen1.§ 4 Abs. 3 und 4,2.§ 6 Abs. 2,3.§ 7 Z 4 und 5,4.§§ 14 und 21,5.§ 23 Abs. 2 oder6.§ 25 Abs. 2 und 5ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforder... mehr lesen...


§ 32 IG 2015 In- und Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl 159/1912 idF BGBl. 144/1988 (Anm.: richtig: idF BGBl. Nr. 164/198... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.21
Gesetze 1-4 von 4